Unfallschaden: Nutzungsausfall bei Eigenreparatur
Das OLG München hat mit einem für die Praxis der Unfallregulierung wichtigen Urteil entschieden, dass eine Entschädigung für Nutzungsausfall bei Eigenreparatur nur verlangt werden kann, wenn neben der Durchführung der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer nachgewiesen wird. Eine bloße Reparaturbestätigung, z.B. eines Sachverständigen, als Nachweis für den Nutzungsausfall ist danach nicht ausreichend.
Der Sachverhalt
Kontext der Entscheidung
Nutzungsausfallentschädigung auch bei Eigenreparatur möglich
Auch das OLG München hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall auch dann besteht, wenn der Geschädigte den Schaden auf Basis eines Gutachtens abrechnet und das Fahrzeug in Eigenregie repariert. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfall bei Eigenreparatur hat das Gericht ausgeführt:
- Nutzungsausfall wird für die Dauer einer „fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung“ des Geschädigten erstattet.
- Der Reparaturnachweis allein genügt für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht.
- Eine Reparaturbestätigung kann die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer.
- Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.
Es ist nachzuweisen, an welchen konkreten Tagen das Fahrzeug nicht nutzbar war
Praxisrelevant ist für den Anspruch auf Nutzungsausfall bei Eigenreparatur vor allem der letztgenannte Punkt. „Um den Beweis führen zu können, dass das Fahrzeug an genau bezeichneten Tagen aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war, muss der Geschädigte rechtzeitig Vorkehrungen treffen“, erklärt Rechtsanwalt Anton Walter, der in der Kanzlei Karl & Partner in Bamberg gemeinsam mit Rechtsanwalt Sebastian Spindler und Rechtsanwalt Leonard Karl, das Referat Verkehrsrecht betreut.
Praxistipp: Wenn der Geschädigte einen Anspruch wegen Nutzungsausfall bei Eigenreparatur durchsetzen will, muss er dafür Sorge tragen, dass Zeugen im Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die bestätigen können, das an konkret bezeichneten Tagen das Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzbar war. Hierfür sollten bereits bei Beginn der Reparaturarbeiten in einem schriftlichen Reparaturablaufplan die wesentlichen Daten festgehalten werden.
Entscheidung des Gerichts
Im Fall des OLG München konnte der Geschädigte den geforderten Nachweis letztlich erbringen. Er hat vorgetragen, dass er sein Fahrzeug zusammen mit einem bekannten Karosseriebauer repariert hat, die Reparaturdauer derjenigen entsprochen hat, die im Gutachten angesetzt war, und das Fahrzeug bis zum Ende der Reparaturarbeiten in einer Werkstatt verblieben ist.
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